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Artikel 13 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Kapitel II

Internationale Zusammenarbeit und Überwachung der Durchführung

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Übereinkünften über internationale Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, deren Vertragsparteien sie sind, sowie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht in Zivilverfahren wegen Korruption wirksam zusammen; dies gilt insbesondere für die Zustellung von Schriftstücken, die Beweisaufnahme im Ausland, die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und die Verfahrenskosten.

Schlagworte

Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083825

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