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Artikel 12 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 12

Einstweilige Maßnahmen

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Gerichte die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Rechte und Interessen der Parteien in Zivilverfahren zu wahren, die wegen einer Korruptionshandlung eingeleitet worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022

Gesetzesnummer

20005055

Dokumentnummer

NOR40083824

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