Artikel 12
Einstweilige Maßnahmen
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass die Gerichte die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Rechte und Interessen der Parteien in Zivilverfahren zu wahren, die wegen einer Korruptionshandlung eingeleitet worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083824
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