Kapitel II
Internationale Zusammenarbeit und Überwachung der Durchführung
Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Übereinkünften über internationale Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, deren Vertragsparteien sie sind, sowie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht in Zivilverfahren wegen Korruption wirksam zusammen; dies gilt insbesondere für die Zustellung von Schriftstücken, die Beweisaufnahme im Ausland, die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und die Verfahrenskosten.
Schlagworte
Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083825
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