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§ 9 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Veröffentlichung der Beratungsergebnisse

§ 9.

(1) Die Ergebnisse der Beratungen des Abgrenzungsbeirats samt den Entscheidungsgründen sind im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen, nachdem alle aus kommerziellen Gründen im Geheimhaltungsinteresse von Dritten liegenden Angaben entfernt worden sind.

(2) Beziehen sich die Beratungen des Abgrenzungsbeirats auf ein anhängiges Verfahren, so hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081778

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