Kostenersatz
§ 10.
(1) Die Tätigkeit als Mitglied des Abgrenzungsbeirats ist ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern (Stellvertretern/Stellvertreterinnen) sowie den beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20004981
Dokumentnummer
NOR40081779
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