vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Kostenersatz

§ 10.

(1) Die Tätigkeit als Mitglied des Abgrenzungsbeirats ist ehrenamtlich.

(2) Den Mitgliedern (Stellvertretern/Stellvertreterinnen) sowie den beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081779

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)