Teil I – Allgemeine Bedingungen
Artikel 1
1. Mexiko wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 9 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
- a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und
- b) Teil II des Allgemeinen Abkommens in größtmöglichem Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Artikel III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel II Absatz 2 lit. b, soweit darin auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
- 2. a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Mexiko gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gemäß Absatz 83 von GATT-Dokument L/6010 diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz für Handel und Beschäftigung der Vereinten Nationen angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Mexiko Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
- b) In allen Fällen, in denen Absatz 6 des Artikels V, Absatz 4 lit. d des Artikels VII; und Absatz 3 lit. c des Artikels X des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Mexiko das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
3. Auf dem Gebiete der Landwirtschaft erkennen die VERTRAGSPARTEIEN die Vorrangstellung an, die Mexiko diesem Sektor in seiner Wirtschafts- und Sozialpolitik beimißt. In diesem Zusammenhang und zwecks Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion zur Beibehaltung des Pachtsystems und zum Schutze der Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Produzenten dieser Produkte wird Mexiko gemäß der Bestimmungen von Absatz 29 des Dokumentes L/6010 mit der Durchführung seines Programms eines schrittweisen Ersatzes früherer Importbewilligungen durch Schutzzölle in dem Ausmaß fortfahren, als dies mit seinen Zielen auf diesem Sektor vereinbar ist.
4. Die VERTRAGSPARTEIEN sind sich der Absicht Mexikos bewußt, seinen nationalen Entwicklungsplan und seine sektoralen und regionalen Programme durchzuführen, sowie die zu ihrer Durchführung erforderlichen Instrumente zu institutionieren, einschließlich solcher steuerlicher oder finanzieller Natur, gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens und gemäß den Bestimmungen von Absatz 35 des Dokumentes L/6010.
5. Mexiko übt seine Staatsgewalt über Bodenschätze gemäß der politischen Verfassung des Landes aus. Mexiko kann bestimmte Ausfuhrbeschränkungen, die sich auf die Erhaltung von Bodenschätzen vor allem auf den Energiesektor beziehen, auf Grund sozialer und entwicklungsbedingter Erfordernisse beibehalten, wenn derartige Ausfuhrbeschränkungen in Verbindung mit Einschränkungen der inländischen Erzeugung oder des inländischen Verbrauches in Kraft treten.
Teil II – Liste der Zollzugeständnisse
6. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Mexikos.
- 7. a) In allen Fällen, in denen Absatz 1 des Artikels 2 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
- b) Betreffend die Bezugnahme im Absatz 6 lit. a des Artikels 2 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III – Schlußbestimmungen
8. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Mexiko bis 31. Dezember 1986 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
9. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Mexiko in Kraft.
10. Nachdem Mexiko nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Absatzes 2 von Artikel XXXII jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß Abs. 4 des Artikels XXVI angesehen.
11. Mexiko kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 10 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor eingelangt ist.
12. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Absatz 8 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Mexiko und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
13. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
14. GESCHEHEN zu Genf, am siebzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei sämtliche Texte authentisch sind.
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