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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1984

Teil I - Allgemeine Bestimmungen

Teil II - Liste der Zollzugeständnisse

Teil III - Schlußbestimmungen

Artikel 1

  1. 6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

    hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Thailand bis 31. Dezember 1982 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

  1. 7. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner

    Unterzeichnung durch Thailand in Kraft.

  1. 8. Nachdem Thailand nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
  2. 9. Thailand kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens

    vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Abs. 8 zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

  1. 10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

    Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Abs. 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Thailand und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.

  1. 11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten

    Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am einundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertundzweiundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei beide Texte authentisch sind.

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