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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1984

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Thailand

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189/1984

Inkrafttretensdatum

19.03.1984

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT THAILANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 189/1984 (NR: GP XVI RV 71 AB 175 S. 33 . BR: AB 2802 S. 442 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. März 1984 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien" bzw. als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung von Thailand (im folgenden als „Thailand" bezeichnet), SIND

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Thailands zum Allgemeinen Abkommen,

durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

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