Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
Teil III — Schlußbestimmungen
Artikel 1
- 7. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch die Vereinigte Arabische Republik bis 31. Dezember 1970 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
- 8. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch die Vereinigte Arabische Republik in Kraft.
- 9. Nachdem die Vereinigte Arabische Republik nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
- 10. Die Vereinigte Arabische Republik kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor ihrem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 9 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
- 11. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 7, der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde gemäß Ziffer 9 sowie eine schriftliche Mitteilung gemäß Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an die Vereinigte Arabische Republik.
- 12. Dieses Protokoll wird gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am siebenundzwanzigsten Februar eintausendneunhundertsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende
Regelung vorgesehen ist.
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