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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Arabische Republik
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Arabische Republik
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1971
Inkrafttretensdatum
09.05.1970
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 133/1971 (NR: GP XII RV 121 AB 187 S. 18 . BR: S. 295.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971
Ratifikationstext
Vorstehendes Protokoll ist gemäß seiner Z 8 am 9. Mai 1970 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik (im folgenden als „die Vereinigte Arabische Republik“ bezeichnet) sind
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens der Vereinigten Arabischen Republik um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der Beratungen, die zu der Deklaration vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik führten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Berichtes der Arbeitsgruppe für den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik über die Gesichtspunkte der Beitrittsbedingungen, die mit den Zollverhandlungen nicht unmittelbar zusammenhängen,
UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
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