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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1968

Artikel 1

  1. 1. Die Geltung der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums in Ziffer 6 durch das Datum des „31. Dezember 1968" um ein weiteres Jahr verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Tunesien und für die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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