§ 0
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 193/1968
Inkrafttretensdatum
08.05.1968
Langtitel
(Übersetzung)
VIERTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT TUNESIENS
StF: BGBl. Nr. 193/1968 (NR: GP XI RV 710 AB 759 S. 95 . BR: S. 262.)
Sonstige Textteile
Nachdem die Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem -Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. April 1968
Ratifikationstext
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 8. Mai 1968 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)