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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1966

Artikel 1

  1. 1. Die Geltung der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 6 durch das Datum des 31. Dezember 1967 um weitere zwei Jahre verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Tunesien und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens, an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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