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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1964

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 73/1964

Inkrafttretensdatum

15.04.1964

Langtitel

(Übersetzung)

DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 73/1964 (NR: GP X RV 293 AB 320 S. 40 . BR: S. 210.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. Feber 1964.

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration ist für Österreich am 15. April 1964 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (im folgenden als „Regierung Jugoslawiens“ bezeichnet) am 17. Oktober 1962 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens gestellt hat und daß die Regierung Jugoslawiens bereit ist, mit Vertragsstaaten jene Zolltarifverhandlungen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen haben, zu führen, sobald derartige Verhandlungen nach der Annahme eines endgültigen Zolltarifes durch Jugoslawien durchführbar sein werden;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Handelsbeziehungen zwischen der Regierung Jugoslawiens und den meisten Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens während dreier Jahre durch die Deklaration vom 25. Mai 1959 geregelt waren, die als Übergangsstadium gedacht war, bis Jugoslawien in der Lage wäre, um den Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Artikel XXXIII anzusuchen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Jugoslawiens nach den Bestimmungen der genannten Deklaration sich mittels der Entwicklung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Handelspolitik nach und nach in die Lage versetzt hat, den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens volle Wirksamkeit zu verschaffen;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Jugoslawiens, solange der Beitritt nach Artikel XXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen; und IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Jugoslawien und Vertragsstaaten so bald als möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt der Regierung Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach Artikel XXXIII Vorsorge zu treffen;

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