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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.1966

Artikel 1

  1. 1. Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch das Datum des 30. Juni 1966 verlängert.
  2. 2. Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Jugoslawien und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Jugoslawiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Jugoslawiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. 3. Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Jugoslawiens, an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertfünfundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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