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§ 3 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Anwesenheitspflicht

§ 3.

(1) Bei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (§ 4) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.

(2) Bei Fahrzeugen und Maschinen, die der Personenbeförderung dienen und die mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen versehen sind, darf sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vom Fahrzeug oder von der Maschine entfernen, soweit dies sicherheitstechnisch vertretbar ist. In diesem Fall ist die unmittelbare Anwesenheit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest beim Ein- und Aussteigen der beförderten Personen erforderlich.

Schlagworte

Bedienungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081304

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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