2. Abschnitt
Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Allgemeines
§ 4.
Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Eigenberechtigung,
- 2. Zuverlässigkeit (§ 5),
- 3. gesundheitliche Eignung (§ 6),
- 4. fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (§§ 7 bis 9),
- 5. einschlägige praktische Verwendung (§ 10),
- 6. Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
- 7. solche Kenntnisse der deutschen Sprache, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den beförderten Personen Anweisungen geben sowie die Personenbeförderung betreffende Fragen der beförderten Personen richtig auffassen und beantworten kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40081305
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