Anwesenheitspflicht
§ 3.
(1) Bei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (§ 4) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.
(2) Bei Fahrzeugen und Maschinen, die der Personenbeförderung dienen und die mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen versehen sind, darf sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vom Fahrzeug oder von der Maschine entfernen, soweit dies sicherheitstechnisch vertretbar ist. In diesem Fall ist die unmittelbare Anwesenheit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest beim Ein- und Aussteigen der beförderten Personen erforderlich.
Schlagworte
Bedienungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40081304
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