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§ 8c VBKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts

§ 8c.

Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat

  1. 1. die Bezirksverwaltungsbehörde
  1. a) über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,
  2. b) über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,
  3. c) über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,
  4. d) über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,
  5. e) über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,
  1. 2. das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
  1. die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228078

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