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§ 9 VBKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

3. Abschnitt

Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

§ 9.

(1) Die zentrale Verbindungsstelle hat das Auskunfts- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinne des Art. 3 Nummer 9 VBKVO der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn ein Verstoß innerhalb der Union in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden fällt, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.

(2) Zur Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 VBKVO hat die zentrale Verbindungsstelle erforderlichenfalls mit den betroffenen zuständigen Behörden, anderen Behörden bzw. den gemäß § 12 benannten Stellen Besprechungen abzuhalten. Diesen Besprechungen können bei Bedarf auch gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierte Stellen beigezogen werden. Zu diesem Zweck können die zentrale Verbindungsstelle, die zuständigen Behörden, die anderen Behörden, die gemäß § 12 benannten Stellen sowie die gemäß Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen betreffend einen Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung Informationen, Daten und Unterlagen offenlegen. Die anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die ausschließlich in diesen Besprechungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Ebenso sind allfällige Sitzungsprotokolle vertraulich zu behandeln.

Schlagworte

Informationsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228065

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