Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts
§ 8c.
Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat
- 1. die Bezirksverwaltungsbehörde
- a) über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,
- b) über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,
- c) über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,
- d) über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,
- e) über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,
- 2. das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
- die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40228078
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