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§ 1 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2006

§ 1

Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 85-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2006 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von zwei Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:

  1. 1. Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,
  2. 2. Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland.

    Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für die in Z 1 bis 2 genannten Zwecke bestimmt.

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