vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2006

§ 2

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)