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§ 10 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Aufgaben der Institutsversammlung

§ 10

Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. Strategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
  2. 2. Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
  3. 3. Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
  4. 4. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
  5. 5. Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
  6. 6. Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
  7. 7. Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.

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