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§ 9 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Institutsversammlung

§ 9.

(1) Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,
  2. 2. neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
  3. 3. neun vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.

(2) Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.

(3) Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40210575

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