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Artikel 4 Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 4

Artikel 4

Die im Rahmen der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden werden dem Außenministerium der Republik Slowenien alle drei Monate über die Durchführung dieses Abkommens berichten.

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