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Artikel 5 Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 5

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bei der Erteilung von Visa im Rahmen dieses Abkommens dieselbe Sorgfalt anwenden wie bei der Erteilung eigener Visa. Es besteht allerdings keine Haftung der Vertragsparteien für im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Tätigkeiten.

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