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Artikel 6 Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 6

Artikel 6

Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertretungsbehörden und die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden in einer Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Republik Slowenien festgelegt. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.

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