Artikel 21
Grenzüberschreitende Observation
(1) Bedienstete der Zollverwaltungen eines Mitgliedstaats, die in ihrem Land eine Person observieren, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung im Sinne von
Artikel 19 Absatz 2 verwickelt ist, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Amtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die Bediensteten mit, auf die diese Bestimmung Anwendung findet; der Verwahrer unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.
Auf Verlangen ist die Observation an die Bediensteten des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.
Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 ist an die durch jeden der Mitgliedstaaten bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die zu diesem Zweck bezeichnete Behörde mit; der Verwahrer unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nicht beantragt werden, so dürfen die Bediensteten die Observation einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 verwickelt ist, unter folgenden Voraussetzungen über die Gesetze hinweg fortsetzen:
- a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen.
- b) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a) oder des Ersuchens nach Buchstabe b) dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
- a) Die observierenden Bediensteten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu befolgen.
- b) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Bediensteten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung erteilt worden ist.
- c) Die observierenden Bediensteten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
- d) Die observierenden Bediensteten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, i) der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung abgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie mitgeführt werden dürfen, oder ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich widersprochen. In den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
- e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
- f) Die observierenden Bediensteten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
- g) Über jede Operation wird den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden.
- h) Die Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Bediensteten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
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