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Anlage3 EWR-Abkommen - Beteiligung weiterer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

SCHLUSSAKTE

Anlage3

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

AF/EEE/XPA/de 3

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFT,

im Folgenden "EG-Mitgliedstaaten" genannt,

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

im Folgenden "EFTA-Staaten" genannt, alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "EWRAbkommen" genannt, zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien" genannt, und

die Bevollmächtigten

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DER REPUBLIK POLEN,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt,

die am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei in Luxemburg zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

I. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik,

der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,

der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Übereinkommen" genannt)

II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:

Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens

Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen angenommen:

  1. 1. Gemeinsame Erklärung zur gleichzeitigen Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
  2. 2. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
  3. 3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkommens. Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft, der EG-Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
  1. 1. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
  2. 2. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
  3. 3. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitätsbinnenmarkt
  4. 4. Erklärung der Regierung Liechtensteins
  5. 5. Erklärung der Tschechischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
  6. 6. Erklärung der Slowakischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
  7. 7. Erklärung Estlands, Lettlands, Maltas und Sloweniens zu Artikel 5 des Protokolls 38a zum EWR-Finanzierungsmechanismus
  8. 8. Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Ursprungsregeln für Fisch und Fischereierzeugnisse.

Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien sind ebenfalls übereingekommen, dass die neuen Vertragsparteien in der Zeit vor ihrer Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum in geeigneter Weise über die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu behandelnden relevanten Fragen unterrichtet und dazu konsultiert werden.

Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der Vertragsparteien auszufertigen sind.

Sie nehmen das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 zur Kenntnis.

Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Sie nehmen außerdem das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.

Weiter nehmen sie ebenfalls das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.

Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle Bestandteile einer Gesamtlösung der im Zusammenhang mit der Beteiligung der neuen Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum behandelten Fragen sind und dass das Übereinkommen und die vier Nebenabkommen gleichzeitig in Kraft treten sollten.

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