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Anlage4 EWR-Abkommen - Beteiligung weiterer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

DER VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR GLEICHZEITIGEN ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND

Anlage4

DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS

Die Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um die gleichzeitige Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums am 1. Mai 2004 zu gewährleisten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR ANWENDUNG DER

URSPRUNGSREGELN NACH INKRAFTTRETEN

DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND,

DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN

UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

  1. 1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
  1. a) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens ausgestellt worden sind;
  2. b) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.

    Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.

  1. 2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei andererseits der Status des "ermächtigten Ausführers" verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.

    Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.

  1. 3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 126 DES EWR-ABKOMMENS

Die Vertragsparteien bestätigen, dass die in Artikel 126 des EWR-Abkommens enthaltenen Verweise auf den "Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" und auf die "Maßgaben jenes Vertrags", auch das Protokoll 10 über Zypern umfassen, das der Beitrittsakte vom 16. April 2003 beigefügt wurde.

WEITERE ERKLÄRUNGEN

EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN

DES ÜBEREINKOMMENS

ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN

Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.

Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in Absatz 1 genannten Vertrages beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER EFTA-STAATEN ZUR FREIZÜGIGKEIT

DER ARBEITNEHMER

Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen zu Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

DER EFTA-STAATEN

ZUM ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT

Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung für Estland in Anhang 6 Kapitel 8 Nummer 2 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und mit der Erklärung Nr. 8 zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland, nehmen die EFTA-Staaten zur Kenntnis, dass zur Begrenzung der potenziellen Wettbewerbsverzerrung im Elektrizitätsbinnenmarkt möglicherweise Schutzmechanismen wie die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie 96/92/EG angewandt werden müssen.

ERKLÄRUNG

DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS

Die Regierung Liechtensteins geht davon aus, dass alle Vertragsparteien das Fürstentum Liechtenstein als einen seit langer Zeit bestehenden, souveränen und anerkannten Staat respektieren, der sowohl im 1. als auch im 2. Weltkrieg ein neutraler Staat war.

ERKLÄRUNG

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS

Die Tschechische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur Überwindung der früheren Teilung Europas und zu seiner weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Tschechische Republik ist bereit, im Europäischen Wirtschaftsraum mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, einschließlich des Fürstentums Liechtenstein. Gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein hat die Tschechische Republik seit ihrer Gründung ein deutliches Interesse an der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gezeigt. Bereits 1992 übersandte sie den Regierungen aller Staaten, einschließlich des Fürstentums Liechtensteins, Ersuchen um Anerkennung als neues Völkerrechtssubjekt mit Wirkung vom 1. Januar 1993. Während praktisch alle Regierungen positiv reagierten, ist das Fürstentum Liechtenstein bisher eine Ausnahme.

Die Tschechische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.

ERKLÄRUNG

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS

Die Slowakische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur weiteren wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa.

Seit ihrer Gründung erkennt die Slowakische Republik das Fürstentum Liechtenstein als souveränen und unabhängigen Staat an und ist bereit, diplomatische Beziehungen zum Fürstentum aufzunehmen. Die Slowakische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.

ERKLÄRUNG

ESTLANDS, ZYPERNS, LETTLANDS, MALTAS UND SLOWENIENS

ZU ARTIKEL 5 DES PROTOKOLLS 38a

ZUM EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Estland, Zypern, Lettland, Malta und Slowenien betonen, dass der in Artikel 5 verwendete Verteilungsschlüssel ausschließlich für die Zwecke des EWR-Finanzierungsmechanismus bestimmt war. Ihres Erachtens präjudiziert dieser Verteilungsschlüssel nicht künftige Vorschläge zu den Verteilungsschlüsseln im Rahmen der Kohäsions- und Strukturinstrumente der Gemeinschaft.

ERKLÄRUNG

DER KOMMISSION

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ZU DEN URSPRUNGSREGELN FÜR FISCH

UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird prüfen, ob die Ursprungsregeln bis zum 1. Mai 2004 angeglichen werden können.

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