ARTIKEL 5
Artikel 5
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen, um eine annehmbare Lösung zu finden und das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.
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