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§ 2 Thanatopraxie-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2006

Fachliche Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie

§ 2

(1) Der Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausführung der Thanatopraxie (§ 1) ist durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung eines Lehrganges gemäß Anlage 1 und den Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 zu erbringen.

(2) Bei Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der/des Europäischen Union/EWR (Mitgliedstaat) ist ein zur Ausführung der Thanatopraxie in einem Mitgliedstaat vorgeschriebener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sofern im Herkunftsmitgliedstaat die Ausführung der Thanatopraxie nicht reglementiert ist, ist ein Nachweis über die mindestens zweijährige Ausführung der Thanatopraxie während der vorangegangenen zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat zu erbringen, außer die betreffende Person weist den Abschluß einer reglementierten Ausbildung im Sinn des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, nach.

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