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§ 3 Thanatopraxie-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2006

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 3

Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zu Tätigkeiten der Thanatopraxie hat durch folgende Personen zu erfolgen:

  1. 1. hinsichtlich der Punkte 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.8 der Anlage 1 durch einen Arzt, der über die erforderlichen Qualifikationen verfügt,
  2. 2. hinsichtlich der Punkte 1.3, 1.6, 1.7, 1.9 und 1.11 der Anlage 1 und der Punkte 2.2 und 2.3 der Anlage 1 durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Qualifikationen,
  3. 3. hinsichtlich des Punktes 1.10 der Anlage 1 durch eine Person, die an einer inländischen Universität das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat,
  4. 4. hinsichtlich des Punktes 2.1 der Anlage 1 unter Aufsicht einer einschlägig befugten Person (Facharzt/Fachärztin für Anatomie, Facharzt/Fachärztin für Pathologie oder Facharzt/Fachärztin für Gerichtsmedizin), die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.

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