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§ 4 Thanatopraxie-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2006

Prüfung

§ 4

(1) Die Prüfung ist mündlich abzuhalten.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung ist das Zeugnis gemäß Anlage 1 vorzulegen.

(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Zur Prüfung ist ein Experte mit thanatopraktischen Kenntnissen und Erfahrungen (zB von einem anatomischen Institut) als weiterer Prüfer beizuziehen.

(4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung aus den Inhalten des Lehrganges (gemäß Anlage 1) für die Prüfung zu erstellen. Die Prüfung hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.

(5) Die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, gelangt sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass die Prüfungsgebühr 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt.

(6) Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung ein Zeugnis (Anlage 2) auszustellen.

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