Artikel 15
Auf Grund der in Artikel 13 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderungen fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 4.791 m2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 4.791 m2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 9 dieses Vertrages.
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