ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 16
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Grenzübertrittsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt wurden, berechtigten bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
(3) Ausweise nach dem bisherigen Muster können bis höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellt bzw. ihre Gültigkeitsdauer verlängert werden; sie berechtigen bis zum Ablauf der dort eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
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