Bewerbung um einen Bordfunkerschein
§ 99
Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
- 1. ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt,
- 2. bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
- 3. mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.
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