Theoretische Bordfunkerprüfung
§ 100
Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:
- 1. Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
- 2. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
- 3. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- 4. erste Hilfe bei Unfällen.
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