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§ 99 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bewerbung um einen Bordfunkerschein

§ 99

Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt,
  2. 2. bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
  3. 3. mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.

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