Hängegleiterschein mit der Startberechtigung UL-Schleppstart
§ 81a
(1) Die UL-Schleppstart-Berechtigung für Hängegleiter berechtigt zum Start eines Hängegleiters mittels eines Ultraleichtflugzeugs, welches von einem Piloten geführt wird, der über die erforderlichen Berechtigungen gemäß den §§ 24a ff (Klassenberechtigung und Schleppberechtigung) verfügt.
(2) Vor Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart UL-Schleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart UL-Schleppstart hat jedenfalls 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte UL-Schleppstarts, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) beziehungsweise der Grundberechtigung Windenschleppstart (§ 81) für die Startart UL-Schleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn UL-Schleppstarts unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
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