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§ 112 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bordtechnikerprüfung

§ 112

(1) Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:

  1. 1. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
  2. 2. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. 3. Grundbegriffe der Navigation,
  4. 4. Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,
  5. 5. Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
  6. 6. erste Hilfe bei Unfällen.

(2) Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.

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