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§ 111 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Bewerbung um einen Bordtechnikerschein

§ 111

(1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1. einLehrverhältnisineinemfachbereichs-odertechnologiespezifischenBeruferfolgreich abgeschlossenhat oder eine entsprechende Ausbildung an einer fachbereichs-odertechnologiespezifischenLehranstalterfolgreich absolviert hat,
  2. 2. nachAbschlusseinessolchenLehrverhältnisses oder AusbildungmindestenszweiJahreimtechnischen InstandhaltungsdiensteinesLuftverkehrsunternehmens,beidenLuftstreitkräftenoderim technischenInstandhaltungsdiensteinesUnternehmensderLuftfahrzeugindustrieaufdem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war,
  3. 3. 10 Flugstunden Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wovon 5 Flugstunden Ausbildungszeit auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Verfahrenssimulator absolviert werden können und
  4. 4. in Folge innerhalb von 6 Monaten 15 Flüge unter Aufsicht eines entsprechend berechtigten Bordtechnikers aufeinemZivilluftfahrzeugjenesMusters,aufdiesichdieGrundberechtigungerstreckensoll, absolviert hat, wobei die gesamte Dauer dieser Flüge wenigstens zehn Stunden betragen muss.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

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