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§ 113 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker

§ 113

Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.

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