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§ 108 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten

§ 108

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.

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