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§ 107 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Praktische Bordtelefonistenprüfung

§ 107

Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

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