Theoretische Bordtelefonistenprüfung
§ 106
Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:
- 1. Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
- 2. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
- 3. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- 4. erste Hilfe bei Unfällen.
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