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§ 106 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Theoretische Bordtelefonistenprüfung

§ 106

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:

  1. 1. Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. 2. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. 3. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. 4. erste Hilfe bei Unfällen.

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