Notfälle
§ 12.
Dieses Bundesgesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberührt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40077284
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