Sonstige Inhalte
§ 11.
Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40077283
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